Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG)
Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken

Ausfertigungsdatum: 26.10.2001


§ 12 VerkFlBerG Kosten

Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt der öffentliche Nutzer. Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz werden nicht erhoben.