Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

Ausfertigungsdatum: 12.04.2016


Anlage 7 VergStatVO (zu § 3 Absatz 7) Daten, die durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Auftrages an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 710 - 711)


lfd. Nr.Bezeichnung lt. Anhang XV
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986
Bemerkung
1Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Postleitzahl
Postleitzahl des Sitzes des Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.
2Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
E-Mail
Angabe einer funktionalen, nicht personenbezogenen E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers oder des Sektorenauftraggebers.
3Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.2) Art des öffentlichen Auftraggebers
◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
◯ Regional- oder Kommunalbehörde
◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts
◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organisation
◯ Sonstige
4Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1) Beschreibung
II.1.2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung
◯ Bauauftrag
◯ Lieferauftrag
◯ Dienstleistungen
5Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1) Beschreibung
II.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung
 ⃞  Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen werden einmal statistisch erfasst. Einzelabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden nicht gesondert statistisch erfasst.
6Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1) Beschreibung
II.1.5) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Hauptgegenstand
CPV = Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge)
7Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.2) Endgültiger Gesamtauftragswert
II.2.1) Endgültiger Gesamtauftragswert
(ohne MwSt.)
Wert
8Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Verfahrensart
IV.1.1) Verfahrensart
◯ Nicht offen
◯ Beschleunigtes nicht offenes Verfahren
◯ Wettbewerblicher Dialog
 
◯ Verhandlungsverfahren mit Auftragsbekanntmachung
 
◯ Beschleunigtes Verhandlungsverfahren
◯ Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung
nicht offenes Verfahren gem. § 11 VSVgV
Wettbewerblicher Dialog gem. § 13 VSVgV
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. § 11 VSVgV
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 12 VSVgV
9Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Zuschlagskriterien
IV.2.1) Zuschlagskriterien
◯ Niedrigster Preis
◯ das wirtschaftlich günstigste Angebot
Kriterien
Die Angaben zu Name und Gewichtung der Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes umfassen auch Aspekte im Sinne von § 34 Absatz 3 der VSVgV wie zum Beispiel Qualität, Lebenszykluskosten oder Umwelteigenschaften.
10Abschnitt IV: Verfahren
IV.3) Verwaltungsangaben
IV.3.2) Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags
Auftragsbekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl.
11Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrags-Nr.
12Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.1) Tag der Zuschlagsentscheidung (TT/MM/JJJJ)
13Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote
14Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote
15Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Land
Staat, in dem das Unternehmen, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde, seinen Sitz hat.
16Anhang D3 – Verteidigung und Sicherheit
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.)
Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung gem. § 12 VSVgV (Nummer 9 „Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung“) entsprechend der in Anhang D3 aufgeführten Fallgruppen.