Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

Ausfertigungsdatum: 12.04.2016


§ 2 VergStatVO Umfang der Datenübermittlung

(1) Auftraggeber übermitteln bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Konzession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 bis 8 genannten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die in § 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wenn

1.
der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25 000 Euro überschreitet,
2.
der Auftragswert den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet und
3.
der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen würde.

(3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern.