(1) Dem Vergolder-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 
        
        (2) Dem Vergolder-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 
        
            - 1.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Handwerks- und Kunstgeschichte, insbesondere über Stilarten, 
- 2.
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                Kenntnisse der berufsbezogenen Restaurierungstechniken, 
- 3.
- 
                Kenntnisse über Farben- und Formenlehre, 
- 4.
- 
                Kenntnisse der Vergolder- und Faßmalertechniken, 
- 5.
- 
                Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, der Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe, 
- 6.
- 
                Kenntnisse des Aufbaus, der Arten und Eigenschaften der Untergründe, 
- 7.
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                Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen und Geräte, 
- 8.
- 
                Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, 
- 9.
- 
                Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der berufsbezogenen Normen, des Brandschutzes sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung, 
- 10.
- 
                Entwerfen, Zeichnen, Skizzieren, 
- 11.
- 
                Erstellen von Befunden und Dokumentationen, 
- 12.
- 
                Freilegen und Retuschieren, 
- 13.
- 
                Anfertigen von Rahmen, 
- 14.
- 
                Ausführen von Holzschutzarbeiten, 
- 15.
- 
                Ausführen von Grundierungen für Vergoldung, Versilberung sowie Farb- und Weißfassungen, 
- 16.
- 
                Isolieren und Absperren, 
- 17.
- 
                Herstellen von Verzierformen, Verzieren und Kitten, 
- 18.
- 
                Spachteln und Schleifen, 
- 19.
- 
                Vergolden und Versilbern in Poliment-, Puder-, Mordent-, Leim- und Ölvergoldungstechnik mit Blattmetallen und Metallpulvern, 
- 20.
- 
                Ausführen von Lüstertechniken, 
- 21.
- 
                Ausführen von Farb- und Weißfassungen, 
- 22.
- 
                Marmorieren, 
- 23.
- 
                Ausführen von Brokat- und Graumalerei, 
- 24.
- 
                Ausführen von Stuckfassungen, 
- 25.
- 
                Gravieren und Punzieren, 
- 26.
- 
                Zeichnen und Schneiden von Schablonen sowie Schablonieren, 
- 27.
- 
                Auftragen von Ornamenten mit Kreidegrund, 
- 28.
- 
                Radieren auf Gold und Silber, 
- 29.
- 
                Ausführen von Pinselschriften, 
- 30.
- 
                Lasieren, Maserieren und Malen von Intarsien, 
- 31.
- 
                Patinieren und Tönen von Silber und Gold, 
- 32.
- 
                Mattieren, Lackieren, Beizen und Polieren, 
- 33.
- 
                Aufspannen und Einrahmen von Bildern sowie Aufziehen auf Pappe, Holz und Kunststoff, 
- 34.
- 
                Kaschieren von Pappe, Holz und Kunststoffen, 
- 35.
- 
                Anfertigen von Passepartouts und Linienpassepartouts, 
- 36.
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                Zuschneiden von Glas für Bilder, 
- 37.
- 
                Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge.