Vergoldermeisterverordnung (VergMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Vergolder-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 12.02.1990


§ 1 VergMstrV Berufsbild

(1) Dem Vergolder-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Vergoldung, Versilberung, Farb- und Weißfassung von Figuren, Altären, Rahmen, Möbeln, Inneneinrichtungen, architekturbezogenen Objekten und Bauteilen,
2.
Restaurierung von Vergoldungen, Versilberungen sowie von Farb- und Weißfassungen,
3.
Gestaltung und Herstellung von Bilderrahmen und Einrahmungen.

(2) Dem Vergolder-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der berufsbezogenen Handwerks- und Kunstgeschichte, insbesondere über Stilarten,
2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Restaurierungstechniken,
3.
Kenntnisse über Farben- und Formenlehre,
4.
Kenntnisse der Vergolder- und Faßmalertechniken,
5.
Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, der Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
6.
Kenntnisse des Aufbaus, der Arten und Eigenschaften der Untergründe,
7.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
9.
Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der berufsbezogenen Normen, des Brandschutzes sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,
10.
Entwerfen, Zeichnen, Skizzieren,
11.
Erstellen von Befunden und Dokumentationen,
12.
Freilegen und Retuschieren,
13.
Anfertigen von Rahmen,
14.
Ausführen von Holzschutzarbeiten,
15.
Ausführen von Grundierungen für Vergoldung, Versilberung sowie Farb- und Weißfassungen,
16.
Isolieren und Absperren,
17.
Herstellen von Verzierformen, Verzieren und Kitten,
18.
Spachteln und Schleifen,
19.
Vergolden und Versilbern in Poliment-, Puder-, Mordent-, Leim- und Ölvergoldungstechnik mit Blattmetallen und Metallpulvern,
20.
Ausführen von Lüstertechniken,
21.
Ausführen von Farb- und Weißfassungen,
22.
Marmorieren,
23.
Ausführen von Brokat- und Graumalerei,
24.
Ausführen von Stuckfassungen,
25.
Gravieren und Punzieren,
26.
Zeichnen und Schneiden von Schablonen sowie Schablonieren,
27.
Auftragen von Ornamenten mit Kreidegrund,
28.
Radieren auf Gold und Silber,
29.
Ausführen von Pinselschriften,
30.
Lasieren, Maserieren und Malen von Intarsien,
31.
Patinieren und Tönen von Silber und Gold,
32.
Mattieren, Lackieren, Beizen und Polieren,
33.
Aufspannen und Einrahmen von Bildern sowie Aufziehen auf Pappe, Holz und Kunststoff,
34.
Kaschieren von Pappe, Holz und Kunststoffen,
35.
Anfertigen von Passepartouts und Linienpassepartouts,
36.
Zuschneiden von Glas für Bilder,
37.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge.