Vergabemindestentgeltverordnung 2019 (VergMindV 2019)
Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch für die Kalenderjahre 2019 bis 2022

Ausfertigungsdatum: 27.03.2019


§ 4 VergMindV 2019 Höhe des Mindestentgelts

(1) Das Mindestentgelt beträgt ab dem

1.
1. April 2019 brutto 15,72 Euro,
2.
1. Januar 2020 brutto 16,19 Euro,
3.
1. Januar 2021 brutto 16,68 Euro,
4.
1. Januar 2022 brutto 17,18 Euro
je Zeitstunde.

(2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich, die über eine der formalen Qualifikationen verfügen, die in der Anlage „Qualifikationen – Gruppe 2“ des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nummer 5 vom 6. Februar 2019 (BAnz AT 15.02.2019 B1) abschließend aufgeführt sind, beträgt das Mindestentgelt abweichend von Absatz 1 ab dem

1.
1. April 2019 brutto 15,79 Euro,
2.
1. Januar 2020 brutto 16,39 Euro,
3.
1. Januar 2021 brutto 17,02 Euro,
4.
1. Januar 2022 brutto 17,70 Euro
je Zeitstunde. Der Anspruch auf das Mindestentgelt der Gruppe 2 besteht auch dann, wenn sich trotz des Erwerbs einer der maßgeblichen Qualifikationen die konkret auszuübende Tätigkeit nicht ändert. Er besteht auch bei im Ausland erworbenen Abschlüssen, die im Inland als den in der Anlage „Qualifikationen – Gruppe 2“ aufgeführten Abschlüssen entsprechend anerkannt wurden.

(3) Auf das Mindestentgelt als Bedingung für die Ausführung des Auftrags ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen hinzuweisen.