Vergabemindestentgeltverordnung 2018 (VergMindV 2018)
Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2018

Ausfertigungsdatum: 19.12.2017


§ 4 VergMindV 2018 Höhe und Fälligkeit des Mindestentgelts

(1) Das Mindestentgelt beträgt im Kalenderjahr 2018 brutto 15,26 Euro je Zeitstunde. Auf das Mindestentgelt als Bedingung für die Ausführung des Auftrags ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen hinzuweisen.

(2) Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Bei Vereinbarung eines verstetigten Monatsentgelts, das sich nach der Formel Mindeststundenvergütung x vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348 berechnet, gilt Satz 1 nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden umfassen. Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung abzugelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen.