Ausfertigungsdatum: 19.12.2017
Träger nach § 21 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im pädagogischen Bereich im Kalenderjahr 2018 das Mindestentgelt nach § 4 zu zahlen. Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher das Mindestentgelt nach § 4 zu zahlen.