Stand: geändert durch Art. 49 G v. 8.12.2010 I 1864
-
Die nach dem Haager Musterabkommen der inländischen Behörde zufallenden Geschäfte übernimmt das Deutsche Patent- und Markenamt. Es kann Bestimmungen über das Verfahren erlassen.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. ...