Ausfertigungsdatum: 21.08.2009
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Situative Aufgabe“ ist zuzulassen, wer
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt“ ist zuzulassen, wer den Prüfungsteil „Situative Aufgabe“ vor nicht mehr als fünf Jahren abgelegt hat und außer den in Absatz 1 genannten Praxiszeiten ein weiteres Jahr Berufspraxis nachweist.
(3) Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik nach § 1 Absatz 3 haben.
(4) Durch Nachweise soll belegt werden, dass der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin Tätigkeiten ausgeübt hat, zu deren Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) benötigt werden, die der beruflichen Handlungsfähigkeit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik gleichwertig sind.
(5) Abweichend von den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.