(VeranstFachwPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin

Ausfertigungsdatum: 25.01.2008


Anlage 2 VeranstFachwPrV (zu § 7 Abs. 3) Muster

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 115 - 116;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin

Herr/Frau 
geboren am in 
hat am die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin

nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 109), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:



PunkteNote
I. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
1. Volks- und Betriebswirtschaft
2. Rechnungswesen
3. Recht und Steuern
4. Unternehmensführung
II. Handlungsfeldspezifische Qualifikationen
1. Analysieren von Märkten und Definieren von Marktchancen
2. Konzipieren von Veranstaltungsprojekten
3. Planen, Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Veranstaltungen
4. Akquisition von Kunden sowie kundenorientierte Vermarktung
von Veranstaltungen
 
 
5. Führung und Zusammenarbeit
6. Mündliche Prüfung
Präsentation
Fachgespräch


(Im Fall des § 6: Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
in                                                                   vor                                                                   abgelegte Prüfung von der/den
Prüfungsleistung/en                                                                   freigestellt.)

III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.

(Im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 2:
Es wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen.)

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).



Datum 
Unterschrift(en) 
(Siegel der zuständigen Stelle)