Vertrauensdiensteverordnung (VDV)
Verordnung zu Vertrauensdiensten,

Ausfertigungsdatum: 15.02.2019


§ 1 VDV Anforderungen an die Barrierefreiheit

Barrierefreie Vertrauensdienste gemäß § 7 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes sind, soweit technisch möglich, für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten. Hinweise und Informationen zur Barrierefreiheit nach § 7 Absatz 2 des Vertrauensdienstegesetzes müssen barrierefrei, wahrnehmbar und verständlich sein. Dabei haben sie sich am Stand der Technik zu orientieren.