(UZwBwG)
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen

Ausfertigungsdatum: 12.08.1965


§ 21 UZwBwG Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.