Ausfertigungsdatum: 20.07.2011
(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat die Hinweise nach Anlage 7 so auszuhängen, dass sie für die Nutzerinnen und Nutzer deutlich sicht- und lesbar sind.
(2) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass folgende Informationen dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar an dem UV-Bestrahlungsgerät angebracht sind:
(3) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät in einem Sonnenstudio oder in einer ähnlichen Einrichtung betreibt, hat im Eingangsbereich des Geschäftsraumes den gut sicht- und lesbaren Hinweis „Benutzung von Solarien für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten“ anzubringen. Wer ein UV-Bestrahlungsgerät in sonstigen öffentlich zugänglichen Räumen betreibt, hat einen solchen Hinweis direkt an dem UV-Bestrahlungsgerät anzubringen.
(4) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass den Nutzerinnen und Nutzern eine Informationsschrift zu den Gefahren und Risiken einer UV-Bestrahlung zur Mitnahme angeboten wird, deren Inhalt sich aus Anlage 8 ergibt.