(UVPG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Ausfertigungsdatum: 12.02.1990


§ 14 UVPG Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben

(1) Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem „X“ gekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, besteht für dieses Vorhaben eine UVP-Pflicht abweichend von § 6 nur, wenn sie durch die allgemeine Vorprüfung festgestellt wird. Für die Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Durchführungsdauer besonders zu berücksichtigen.

(2) Ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist ein Vorhaben, das ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient.