Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2015 (BGBl. I S. 690), überträgt der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn dem Ersten Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn die Befugnis,
Die Befugnisse des Vorstandes nach den §§ 35 und 43 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben hiervon unberührt.
Der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn behält sich vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens zu übernehmen.
Die vorstehende Anordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
Unfallversicherung Bund und Bahn
Vorsitzender des Vorstandes