(UStDV)
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 21.12.1979


§ 64 UStDV Aufzeichnung im Fall der Einfuhr

Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.