Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet, wenn
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die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt werden, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
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die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer Wertpapierbörse im Inland zugelassen sind und
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keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt werden.