(UStDV)
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 21.12.1979


§ 30 UStDV Schausteller

Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.