Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden

Ausfertigungsdatum: 29.06.2015


§ 8 USG Zusammentreffen mehrerer Leistungen

(1) Neben Leistungen nach § 7 werden Leistungen nach § 6 nur bis zur Hälfte des nicht ausgeschöpften Höchstbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gewährt.

(2) Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 werden neben weitergewährten Arbeitsentgelten, Dienstbezügen und Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nur insoweit gewährt, als diese insgesamt einen Betrag von 430 Euro je Tag der Dienstleistung nicht übersteigen.