Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden

Ausfertigungsdatum: 29.06.2015


§ 29 USG Vertretung der Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung kann die Befugnis, die Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zu vertreten, durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.