Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden

Ausfertigungsdatum: 29.06.2015


§ 20 USG Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haushalt leben und kein eigenes Einkommen erzielen, erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstattet.