Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden

Ausfertigungsdatum: 29.06.2015


§ 1 USG Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
den Reservistendienst und
2.
den freiwilligen Wehrdienst.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für

1.
Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
2.
besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes,
3.
Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes,
4.
Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und
5.
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für

1.
den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und
2.
den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.