(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
-
den Reservistendienst und
- 2.
-
den freiwilligen Wehrdienst.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für
- 1.
-
Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
- 2.
-
besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes,
- 3.
-
Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes,
- 4.
-
Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und
- 5.
-
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für
- 1.
-
den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und
- 2.
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den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.