Unternehmensregisterverordnung (URV)
Verordnung über das Unternehmensregister

Ausfertigungsdatum: 26.02.2007


§ 4 URV Art der Datenübermittlung

Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. Datenübermittlungen nach § 11 Satz 1 können ausnahmsweise in Absprache mit dem Betreiber durch Telefax erfolgen. Die Landesjustizverwaltungen können mit dem Betreiber eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.