Eine befugte Stelle im Sinne des § 45c Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes, die die in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen vornehmen will, legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass sie 
        
            - 1.
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                Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format nur an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne des § 45b Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes oder andere befugte Stellen verbreitet oder ihnen übermittelt oder zugänglich macht; 
- 2.
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                geeignete Schritte unternimmt, um der unzulässigen Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entgegenzuwirken; 
- 3.
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                Werke oder andere Schutzgegenstände und deren Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format sorgfältig behandelt und Aufzeichnungen hierüber führt; 
- 4.
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                Informationen darüber, wie sie ihren Pflichten nach den Nummern 1 bis 3 nachkommt, soweit zweckmäßig auf ihrer Internetseite oder in sonstiger Weise veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält.