Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Ausfertigungsdatum: 09.09.1965


§ 96 UrhG Verwertungsverbot

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.