Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Ausfertigungsdatum: 09.09.1965


§ 30 UrhG Rechtsnachfolger des Urhebers

Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.