Die Unternehmer haben der zuständigen Behörde nach Maßgabe der von dieser herausgegebenen Vordrucke zu melden
- 1.
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bis Ende Februar,
- a)
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bezogen auf den 15. September des Vorjahres, die sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsmittel im Steinkohlenbergbau unter Tage,
- b)
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bezogen auf den Monat Oktober des Vorjahres, den betrieblichen Stand der Ausrichtung, Vorrichtung und Gewinnung im Steinkohlenbergbau unter Tage,
- c)
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bezogen auf den Monat November des Vorjahres, den Stand der Maßnahmen zur Staub- und Silikosebekämpfung in staub- und silikosegefährdeten Betrieben,
- d)
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bezogen auf den Monat November des Vorjahres, die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen ein Lärm-Beurteilungspegel von 85 dB (A) überschritten worden ist, sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten,
- e)
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bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Zahl aller Beschäftigten und der Auszubildenden,
- f)
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bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Stärke und Zusammensetzung der Gruben- und Gasschutzwehren,
- g)
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bezogen auf das Vorjahr, die von über Tage niedergebrachten Bohrmeter von betriebsplanpflichtigen Bohrungen,
- h)
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bezogen auf das Vorjahr, die Betriebsflächen von mehr als 1 ha für Tagebaue und die hiervon wiedernutzbargemachten Flächen sowie bei untertägiger Gewinnung die für Halden und Teiche in Anspruch genommenen Flächen von mehr als 1 ha,
- 2.
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bis zum 15. der Monate April und Oktober, bezogen jeweils auf die Monate Januar und Juli, die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen die vorgeschriebenen unteren Temperatur- oder Klimagrenzwerte überschritten worden sind, sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten,
- 3.
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bis Ende Februar, bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Zahl aller Beschäftigten, einschließlich der Zu- und Abgänge, und die geleistete Arbeitszeit,
- 4.
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bis zum Ende eines jeden Monats, bezogen jeweils auf den Vormonat, für den Stein- und Braunkohlenbergbau die verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach § 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes,
- 5.
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bis Ende Februar, bezogen auf das Vorjahr, für den übrigen Bergbau die Roh- und verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach § 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes.
Die Meldungen können auch von Gemeinschaftsorganisationen der Unternehmer in deren Auftrag abgegeben werden.