Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. 
        
            
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                                                - Zu Kapitel II
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                                                    (Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern) 
 
 
 
 
 
 
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            - 12.
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                    Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 503) mit folgenden Maßgaben:
                     
                        - a)
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                            In den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 2 entscheidet anstelle des zeitweiligen Sonderausschusses eine Kammer für Verwaltungssachen bei dem Kreisgericht, in dessen Bezirk das Gesamtguthaben zur Umstellung angemeldet worden ist. 
- b)
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                            Dieses Gericht entscheidet auch über Beschwerden nach § 6. 
 
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