Umstellungsgesetz (UmstG)
Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

Ausfertigungsdatum: 20.06.1948


§ 26 UmstG Verfügungsbeschränkungen

(1) Die Umwandlung eines Altgeldguthabens in ein Neugeldguthaben gilt nicht als Verfügung oder Geschäft im Sinne der Gesetze Nr. 52 und 53 der Militärregierung.

(2)