Zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen muss der Verpflichtete 
        
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                der Biokraftstoffquotenstelle im Rahmen der Mitteilung nach § 37c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes UER-Nachweise für die im Verpflichtungsjahr erreichten Upstream-Emissionsminderungen vorlegen und 
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                diese UER-Nachweise bis zum 15. April des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres auf das Entwertungskonto des UER-Registers übertragen.