Umstellungsergänzungsgesetz (UErgG)
Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Ausfertigungsdatum: 21.09.1953


§ 7 UErgG

Bei der Umwandlung von Uraltguthaben werden nur volle Reichsmarkbeträge berücksichtigt.