Umstellungsergänzungsgesetz (UErgG)
Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Ausfertigungsdatum: 21.09.1953


§ 34 UErgG

(1) Anträge auf Gewährung von Ausgleichsforderungen sind an die Berliner Bankaufsichtsbehörde zu richten. Sie können erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, im übrigen jeweils nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden. Dem Antrag ist eine Nachweisung über die Neugeldguthaben beizufügen, für welche die Gewährung einer Ausgleichsforderung beantragt wird. Das Neue Institut hat zu erklären, daß für die in der Nachweisung aufgeführten Neugeldguthaben Gutschrift erteilt ist.

(2) Wird die Eintragung der Ausgleichsforderung auf den Namen einer Girozentrale oder Zentralkasse beantragt, so ist die Nachweisung von dem Neuen Institut der Berliner Bankaufsichtsbehörde über die Girozentrale oder Zentralkasse zuzuleiten. Die Girozentrale oder die Zentralkasse faßt die Anträge und Nachweisungen der angeschlossenen Institute zusammen und leitet sie mit einem Antrag auf Eintragung der Ausgleichsforderung auf ihren Namen an die Berliner Bankaufsichtsbehörde weiter.

(3) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde überprüft die Anträge und die Nachweisungen an Hand ihrer Unterlagen und stellt den Anspruch auf Gewährung der Ausgleichsforderungen fest. Die Feststellungen sind mit den Anträgen und Nachweisungen an den Bundesminister der Finanzen weiterzuleiten.

(4) Den Anspruch auf Gewährung der Ausgleichsforderungen an die Post und an die Bank deutscher Länder stellt der Bundesminister der Finanzen fest.