Umstellungsergänzungsgesetz (UErgG)
Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Ausfertigungsdatum: 21.09.1953


§ 11 UErgG

Uraltguthaben, bei denen aus der Kontobezeichnung ersichtlich ist, daß sie für fremde Rechnung gehalten werden, sind nur insoweit umzuwandeln, als sie in der Person desjenigen, für den sie gehalten werden, die Voraussetzungen für die Umwandlung des Uraltguthabens gegeben sind.