(ÜNSchutzV)
Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen

Ausfertigungsdatum: 06.01.2012


§ 6 ÜNSchutzV Einstufung als Verschlusssache

Die Bundesnetzagentur entscheidet, welche Informationen, Berichte und Sicherheitspläne nach § 12g Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als Verschlusssache einzustufen sind.