Zweites Überleitungsgesetz (ÜblG 2)
Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund

Ausfertigungsdatum: 21.08.1951


§ 14 ÜblG 2

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund in der ab 1. April 1951 geltenden Fassung bekanntzumachen.