(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 sind 
        
            - 1.
- 
                Aufwendungen im Zusammenhang mit Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitskräfte, die im Dienst der Besatzungsmächte stehen, 
- 2.
- 
                Aufwendungen zur Durchführung der Entmilitarisierung, 
- 3.
- 
                Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Besatzungsbauten, 
- 4.
- 
                Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen (Nutzungen, Transport, Lagerung, Schaffung von Ersatzraum und dergleichen), 
- 5.
- 
                Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Jagd- und Fischereirechten, soweit die Inanspruchnahme für die Zeit nach dem 31. März 1950 stattgefunden hat, 
- 6.
- 
                Aufwendungen für den Bau, die Unterhaltung und die Wiederherstellung von Straßen und Brücken, 
- 7.
- 
                Aufwendungen zum Ausgleich von Besatzungsschäden und Belegungsschäden an im Eigentum der Länder und sonstiger Gebietskörperschaften stehenden Grundstücken und beweglichen Sachen, soweit die Schäden nach dem 31. März 1950 entstanden sind, 
- 8.
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                Aufwendungen zum Ausgleich von Härten, die sich im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundstücken oder beweglichen Sachen oder durch Besatzungsschäden ergeben, 
- 9.
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                Aufwendungen zur Durchführung von Reparationen und Restitutionen, 
- 10.
- 
                Aufwendungen im Zusammenhang mit alliierter Gerichtsbarkeit, 
- 11.
- 
                Aufwendungen für Bewachung, Feuerwehr und polizeiliche Hilfseinrichtungen, 
- 12.
- 
                Aufwendungen für hygienische Zwecke, für Quarantäne und für Lazarette für heimatlose Ausländer. 
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen gehen auf den Bund nur insoweit über, als sie durch Anordnungen der Besatzungsmächte verursacht sind.
    (3) Die in Absatz 1 Ziff. 9 bis 12 bezeichneten Aufwendungen gehen nur für das Rechnungsjahr 1950 auf den Bund über.
    (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung näher zu bestimmen.