(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 sind
- 1.
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Aufwendungen im Zusammenhang mit Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitskräfte, die im Dienst der Besatzungsmächte stehen,
- 2.
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Aufwendungen zur Durchführung der Entmilitarisierung,
- 3.
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Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Besatzungsbauten,
- 4.
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Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen (Nutzungen, Transport, Lagerung, Schaffung von Ersatzraum und dergleichen),
- 5.
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Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Jagd- und Fischereirechten, soweit die Inanspruchnahme für die Zeit nach dem 31. März 1950 stattgefunden hat,
- 6.
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Aufwendungen für den Bau, die Unterhaltung und die Wiederherstellung von Straßen und Brücken,
- 7.
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Aufwendungen zum Ausgleich von Besatzungsschäden und Belegungsschäden an im Eigentum der Länder und sonstiger Gebietskörperschaften stehenden Grundstücken und beweglichen Sachen, soweit die Schäden nach dem 31. März 1950 entstanden sind,
- 8.
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Aufwendungen zum Ausgleich von Härten, die sich im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundstücken oder beweglichen Sachen oder durch Besatzungsschäden ergeben,
- 9.
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Aufwendungen zur Durchführung von Reparationen und Restitutionen,
- 10.
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Aufwendungen im Zusammenhang mit alliierter Gerichtsbarkeit,
- 11.
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Aufwendungen für Bewachung, Feuerwehr und polizeiliche Hilfseinrichtungen,
- 12.
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Aufwendungen für hygienische Zwecke, für Quarantäne und für Lazarette für heimatlose Ausländer.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen gehen auf den Bund nur insoweit über, als sie durch Anordnungen der Besatzungsmächte verursacht sind.
(3) Die in Absatz 1 Ziff. 9 bis 12 bezeichneten Aufwendungen gehen nur für das Rechnungsjahr 1950 auf den Bund über.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung näher zu bestimmen.