Ausfertigungsdatum: 28.11.1950
(1) Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den Bund über:
(2) Mit Wirkung vom 21. September 1949 gehen von den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern und vom bayerischen Kreis Lindau auf den Bund über:
(3) Die besondere Regelung für die Soforthilfeabgabe bleibt hiervon unberührt.