Erstes Überleitungsgesetz (ÜblG 1)
Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund

Ausfertigungsdatum: 28.11.1950


§ 22 ÜblG 1

Die Ansprüche des Bundes auf den Ausgleich von Vorteilen, die den Ländern aus den Aufwendungen des Bundes auf Grund dieses Gesetzes zuwachsen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.