Erstes Überleitungsgesetz (ÜblG 1)
Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund

Ausfertigungsdatum: 28.11.1950


§ 16 ÜblG 1

Der Bund trägt die Kosten für die von der Bundesregierung als Grenzdurchgangslager von übergebietlicher Bedeutung anerkannten Einrichtungen.