(TWirtAusbStEignV 2005)
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin


Ausfertigungsdatum: 13.07.2005

Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 28 G v. 23.5.2017 I 1228

Eingangsformel

Auf Grund des § 27 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:


§ 1 Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand

(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion sowie nach seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, dass den Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in der gemeinsamen beruflichen Fachbildung und der Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung vermittelt werden können. Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.

(2) Die Ausbildungsstätte muss als Haupterwerbsbetrieb, als selbstständige Betriebseinheit oder als Einrichtung der öffentlichen Hand bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein.

(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderungen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.

(4) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind. Die notwendigen Einrichtungen zu deren Pflege sowie für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen vorhanden sein.

(5) Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin und der Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan müssen in der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt werden. Den Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszulegen.

(6) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum Schutze der Auszubildenden eingehalten werden können. Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen. Bei der Antragstellung gemäß § 27 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist. Haben Ausbildende Auszubildende in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muss eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden, die zeitgemäß beschaffen und ausgestattet ist.

(7) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.


§ 2 Fachrichtungsspezifische Anforderungen

(1) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Rinderhaltung muss über einen Rinderbestand verfügen, der alle Altersstufen der Rinderhaltung umfasst. Insbesondere müssen die technischen Einrichtungen zur Milchgewinnung und Lagerung vorhanden sein. Ausreichende Flächen zur Weidehaltung von Rindern müssen nachgewiesen werden.

(2) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Schweinehaltung muss über einen Tierbestand verfügen, der den gesamten Reproduktionsprozess der Schweinehaltung, einschließlich der Mast, umfasst. Die künstliche Besamung muss im Betrieb angewandt werden.

(3) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Geflügelhaltung muss über einen Tierbestand verfügen, der den gesamten Reproduktionsprozess der Geflügelhaltung, einschließlich der Mast, umfasst. Im Falle von Ausbildungsverbünden muss dies für den Verbund nachgewiesen werden. Insbesondere soll der Betrieb auch über Einrichtungen zur Eiersortierung und -lagerung sowie zur Schlachtung und Schlachtkörperaufbereitung verfügen.

(4) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Schäferei muss über einen Schafbestand verfügen, der alle Altersstufen der Schafhaltung umfasst. Insbesondere müssen die Voraussetzungen für das Hüten der Schafe sowie für die Gewinnung von Fleisch und Wolle vorhanden sein. Ausreichende Flächen zum Hüten der Schafe und zur Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen mit Schafen müssen nachgewiesen werden.

(5) Die Ausbildungsstätte in der Fachrichtung Imkerei muss über einen ausreichenden Bestand an Bienenvölkern verfügen, der unterschiedliche Bereiche der Völkerführungen, wie Wirtschaftsimkerei, Ablegerbildung, Königinnenaufzucht, repräsentiert, so dass die notwendige Vielfalt und Tiefe der Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit gewährleistet ist. Der Betrieb muss über Standorte mit unterschiedlichen Trachtangeboten verfügen. Insbesondere müssen Einrichtungen zur Bienenwanderung, zur Honiggewinnung, -lagerung und -vermarktung vorhanden sein.


§ 3 Ausnahmeregelungen

Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von Ausbildungsverbünden oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.