(TVMindestlohnPäda 5)
Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nummer 5 vom 6. Februar 2019

Ausfertigungsdatum: 27.03.2019


Anhang TVMindestlohnPäda 5 (zur Anlage)

Anlage „Qualifikationen – Gruppe 2“
1.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf Grundlage von Rechtsverordnungen zur Regelung der beruflichen Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42 Absatz 1 der Handwerksordnung (HwO); außer Regelungen für die Meisterprüfungen.
Geprüfter Fachkaufmann oder geprüfte Fachkauffrau:
Geprüfter Bilanzbuchhalter oder geprüfte Bilanzbuchhalterin
Geprüfter Controller oder geprüfte Controllerin
Geprüfter Personalfachkaufmann oder geprüfte Personalfachkauffrau
Fachwirte aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen aller Fachrichtungen
Operative Professional (Geprüfter oder Geprüfte):
Geprüfter IT-Berater oder geprüfte IT-Beraterin – (Certified IT Business Consultant)
Geprüfter IT-Entwickler oder geprüfte IT-Entwicklerin – (Certified IT Systems Manager)
Geprüfter IT-Ökonom oder geprüfte IT-Ökonomin – (Certified IT Marketing Manager)
Geprüfter IT-Projektleiter oder geprüfte IT-Projektleiterin – (Certified IT Business Manager)
Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge oder geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
Geprüfter Pharmareferent oder geprüfte Pharmareferentin
Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik oder geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik
Geprüfter Prozessmanager Mikrotechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Mikrotechnologie
Geprüfter Prozessmanager Produktionstechnologie oder geprüfte Prozessmanagerin Produktionstechnologie
Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk oder Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk
Geprüfter Berufspädagoge oder geprüfte Berufspädagogin
Geprüfter Betriebswirt oder geprüfte Betriebswirtin
Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung oder geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
Geprüfter Technischer Betriebswirt oder geprüfte Technische Betriebswirtin
Geprüfter Strategischer Professional oder geprüfte Strategische Professional:
Geprüfter Informatiker und geprüfte Informatikerin – (Certified IT Technical Engineer)
Geprüfter Wirtschaftsinformatiker oder geprüfte Wirtschaftsinformatikerin – (Certified IT Business Engineer)
2.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage landesrechtlich geregelter Weiterbildung an Fachschulen (Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz).
Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt oder staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin (in allen Fachrichtungen)
Staatlich geprüfter Wirtschafter oder staatlich geprüfte Wirtschafterin (in allen Fachrichtungen)
Staatlich geprüfter Gestalter oder staatlich geprüfte Gestalterin (in allen Fachrichtungen)
Staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin (in allen Fachrichtungen)
Staatlich geprüfter Betriebswirt oder staatlich geprüfte Betriebswirtin beziehungsweise staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter oder staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin (in allen Fachrichtungen)
Staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger oder staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin
Staatlich anerkannter Heilpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin
3.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 45 Absatz 1 sowie § 51a Absatz 2 HwO über die Anforderungen in der Meisterprüfung in einem Gewerbe der Anlage A beziehungsweise B zur HwO.
Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen
4.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage der Fortgeltung bestehender Regelungen bei handwerklichen Meisterprüfungen nach § 122 HwO.
Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen
5.
Die im Folgenden aufgeführten formalen Qualifikationen (Abschlüsse) auf der Grundlage von Rechtsverordnungen über die Anforderungen in Meisterprüfungen nach § 53 BBiG beziehungsweise § 42 Absatz 1 HwO.
Meister aller Fachrichtungen oder Meisterinnen aller Fachrichtungen
6.
Die im Folgenden aufgeführten beruflichen Fortbildungsqualifikationen aller zuständigen Stellen nach § 54 BBiG.
Fachwirte, Meister und Techniker aller Fachrichtungen oder Fachwirtinnen, Meisterinnen und Technikerinnen aller Fachrichtungen
7.
Staatlich anerkannte akademische Grade.
Bachelor, Master, Magister, Diplom, Staatsexamen und denen Gleichgestellte, Doktoratsebene.