(TVMindestlohnGeldWert2)
Rechtsnormen des Bundeslohntarifvertrags für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Februar 2017


Ausfertigungsdatum: 22.09.2017

Stand: Die zugehörige V v. 22.9.2017 BAnz AT 29.09.2017 V1 (GeldWertArbbV2) tritt gem. § 2 dieser V am 31.12.2018 außer Kraft

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich:
für die Bundesrepublik Deutschland,
fachlich:
für alle Betriebe bzw. selbstständigen Betriebsabteilungen, die Geld- und Wertdienste in der Geldbearbeitung und/oder als Geld- und Werttransporte durchführen,
persönlich:
für alle in diesen Bereichen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und für die im Transport und in der Geld- und Wertbearbeitung operativ tätigen betrieblichen Angestellten (wie Einsatzleiter, Schichtleiter, Disponenten).
Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Männer und Frauen gleichermaßen.


§ 2 Stundenlöhne

Die Stundenlöhne für Sicherheitsmitarbeiter betragen:

a)
Mobile Dienstleistung:Geld- und Werttransport
Bundeslandab
1. März 2017
ab
1. Januar 2018
Nordrhein-Westfalen16,13 €16,53 €
Niedersachsen15,23 €15,63 €
Baden-Württemberg14,88 €15,33 €
Bayern14,88 €15,33 €
Bremen14,56 €15,01 €
Hamburg14,56 €15,01 €
Hessen14,56 €15,01 €
Rheinland-Pfalz13,47 €14,02 €
Saarland13,47 €14,02 €
Schleswig-Holstein12,35 €12,90 €
Berlin11,94 €12,64 €
Brandenburg11,94 €12,64 €
Mecklenburg-Vorpommern11,94 €12,64 €
Sachsen11,94 €12,64 €
Sachsen-Anhalt11,94 €12,64 €
Thüringen11,94 €12,64 €
b)
stationäre Dienstleistung:Geldbearbeitung
Bundeslandab
1. März 2017
ab
1. Januar 2018
Bayern13,24 €13,56 €
Hessen13,24 €13,56 €
Nordrhein-Westfalen13,24 €13,56 €
Baden-Württemberg12,69 €13,02 €
Bremen12,69 €13,02 €
Hamburg12,69 €13,02 €
Niedersachsen12,69 €13,02 €
Rheinland-Pfalz10,51 €10,91 €
Saarland10,51 €10,91 €
Schleswig-Holstein10,51 €10,91 €
Berlin9,88 €10,38 €
Brandenburg9,88 €10,38 €
Mecklenburg-Vorpommern9,88 €10,38 €
Sachsen9,88 €10,38 €
Sachsen-Anhalt9,88 €10,38 €
Thüringen9,88 €10,38 €

(§ 2 Buchstabe c und § 3 werden von der Verordnung ausgenommen und sind daher nicht abgedruckt.)


§ 4 Fälligkeit der Vergütungsansprüche

Die Abrechnung der Entgelte erfolgt monatlich. Die Entgeltperiode ist der Kalendermonat. Die Abrechnung und Auszahlung ist im Folgemonat bis spätestens zum 15. vorzunehmen. (§ 4 Satz 4 wird von der Verordnung ausgenommen und ist daher nicht abgedruckt.)

Günstigere Regelungen bleiben unberührt.


§ 5 Arbeitsortprinzip

1.
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung für die mobile Dienstleistung im Tarifsinne für inländische Unternehmen der Ort ist, an dem die Arbeit aufgenommen und beendet wird.
2.
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass für die stationäre Dienstleistung in der Geldbearbeitung Ort der Erbringung der Arbeitsleistung der Ort ist, an dem die Arbeit im Geldbearbeitungszentrum aufgenommen und beendet wird.