Stand: Die zugehörige V v. 27.10.2015 BAnz AT 30.10.2015 V1 (SteinmetzArbbV 2) tritt gem. § 2 dieser V am 30.4.2019 außer Kraft
1 Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2 Betrieblicher Geltungsbereich:
2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.
Dies sind die Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die folgenden Tätigkeiten ausüben:
Betriebe, die die vorgenannten Tätigkeiten ausüben, werden erfasst, sofern sie überwiegend Steinmetzarbeiten im Sinne der Baubetriebe-Verordnung ausführen.
2.2 Betriebe, die unter Nummer 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des
2.4 Nicht erfasst werden Betriebe des Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerks. Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Satz 1, solange diese von dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom 13. Dezember 2010 (TV TZR Betonsteinhandwerk-Ost) erfasst werden.
3 Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden:
(1) Diese Mindestlöhne sind Löhne im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Arbeitnehmer.
(2) Die Mindestlöhne betragen:
(3) Höhere Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch mindestens den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsorts (Betriebssitz). Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
(1) Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
(2) Absatz (1) gilt nicht für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer, die nachweislich über ein Arbeitszeitkonto unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (RTV) erfasst werden, soweit ein Ausgleich der erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit erfolgt und für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume gewährleistet ist. In diesen Fällen ist ein Lohn auf der Basis von 39 Stunden die Woche (montags bis freitags 7,8 Stunden) bei Teilzeit auf Basis der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen, der spätestens zum 15. des Monats fällig wird, der dem Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
(3) Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.
(4) Die Ausschlussfristen nach § 16 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk gelten nicht für Ansprüche auf den Mindestlohn. Es gilt die gesetzliche Verjährung.
(Fundstelle: BAnz AT 30.10.2015 V 1
2 Arbeitszeitkonto und flexible Arbeitszeit
2.1 In Betrieben kann vereinbart werden, zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung ein Arbeitszeitkonto zu führen. Das Arbeitszeitkonto dient in der Regel dazu, witterungsbedingte Kündigungen (§ 4) zu vermeiden.
Auf dem Arbeitszeitkonto wird die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit erfasst:
2.2 Wöchentlich können bis zu sechs Stunden zuschlagsfrei vorgearbeitet werden. Darüber hinaus geleistete Gutstunden sind zuschlagspflichtig (§ 3 Nummer 4); der Arbeitnehmer kann dann wählen, ob der Zuschlag in Zeit dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben oder mit der nächsten Lohnzahlung ausgezahlt wird.
2.3 Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 136 Gutstunden bzw. 20 Minusstunden aufweisen. Ab der 137. Stunde ist die Vergütung für mehrgearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung und mit Mehrarbeitszuschlag (§ 3 Nummer 4) auszuzahlen.
2.4 Der jeweils aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos (Gut- bzw. Minusstunden) ist mit der monatlichen Lohnabrechnung (§ 5) separat nachzuweisen.
2.5 Die Gutstunden des Arbeitszeitkontos sind grundsätzlich zum 31. März eines jeden Kalenderjahres auszugleichen (auf Null zu stellen); für Gutstunden, die bis zum Stichtag nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 3 Nummer 4) auszuzahlen.
2.6 Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Für Gutstunden, die bis zum Ausscheiden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 3 Nummer 4) mit der letzten Lohnzahlung auszuzahlen. Beim Tode des Arbeitnehmers sind Guthaben an die Erben auszuzahlen; bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen Erbberechtigten zahlen.
2.7 Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3 Nummer 4) mit der nächsten Lohnzahlung auszuzahlen; alternativ ist möglich, die Zuschläge in Zeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
2.8 Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, insbesondere durch Bankbürgschaft, Versicherung, Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten oder Hinterlegung bei einer geeigneten Einrichtung der Tarifvertragsparteien.
Die Absicherung des Guthabens muss, sofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und 23 % des Bruttolohns für den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangen der betrieblichen Interessenvertretung oder des Arbeitnehmers ist diesen gegenüber die Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
2.9 Ansprüche aus dem Arbeitszeitkonto unterliegen den Ausschlussfristen entsprechend ihrer Fälligkeit.