(TVGDV)
Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.02.1970


§ 8 TVGDV

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt seine Entscheidung über den Antrag den Tarifvertragsparteien, im Falle der Ablehnung auch den Mitgliedern des Tarifausschusses, die bei der Verhandlung über den Antrag mitgewirkt haben, mit. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen.