(TVGDV)
Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.02.1970


§ 2 TVGDV

(1) Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales . Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich.

(2) Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.