(TÜPrKostO1992GebVUmstV)
Verordnung zur Umstellung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen auf Euro

Ausfertigungsdatum: 10.12.2001


Anhang V TÜPrKostO1992GebVUmstV Gebühren für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3487 - 3492

1
Prüfung der Gesamtanlage
1.1
BemessungsgrundlageDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der Gesamtanlage werden - soweit zutreffend - zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den Nummern 2, 3, 4 und 8 erhoben. Bei der Prüfung von Anlagen nach den Nummern 5, 6, 9, 10 und 11 werden nur die dort genannten Gebühren erhoben.
1.1.1Grundgebühr 
 Die Grundgebühr beträgt 
 für Läger für ortsbewegliche Gefäße82,83 EUR,
 für Läger mit ortsfesten Tanks11,25 EUR,
 für Füllstellen66,98 EUR,
 für Tankstellen22,50 EUR.
1.1.2Zuschläge 
 Die Zuschläge betragen 
 für Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank5,11 EUR,
 für Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung8,18 EUR,
 für Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil5,11 EUR.
1.1.3Prüfungsfaktor 
 Der Prüfungsfaktor beträgt 
 für die Prüfung vor Inbetriebnahme1,1,
 für die wiederkehrende Prüfung1,0,
 für die Prüfung nach wesentlicher Änderung1,0,
 für die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme1,0.
1.1.4Höchstgebühr 
 Die Höchstgebühr beträgt 
 für die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks830,34 EUR,
 für die Prüfung von Füllstellen176,91 EUR,
 für die Prüfung von Tankstellen91,01 EUR.
2
Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks
2.1
BemessungsgrundlageDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.

2.1.1Grundgebühr 
 Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt 
 bis 10.000 Liter69,54 EUR,
 über 10.000 Liter bis 50.000 Liter75,16 EUR,
 über 50.000 Liter85,90 EUR.
2.1.2Prüfungsfaktor 
2.1.2.1Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor 
 für die Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnung1,6,
 für die Bauprüfung1,6,
 für die Druckprüfung1,1,
 für die Prüfung der Außenisolierung1,6,
 für die äußere Prüfung1,0,
 für die innere Prüfung1,0,
 für die Prüfung der Innenbeschichtung2,1,
 für die Dichtheitsprüfung1,4,
 für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung1,2,
 für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)0,3.
2.1.2.2Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor 
 für die äußere Prüfung0,9,
 für die innere Prüfung1,6,
 für die Prüfung der Innenbeschichtung1,4,
 für die Dichtheitsprüfung1,3,
 für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung1,1,
 für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)0,2.
3
Flachbodentanks
3.1
BemessungsgrundlageDie je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.3.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.

3.1.1Grundgebühr 
 Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt 
 bis 5.000 cbm120,66 EUR,
 über 5.000 cbm bis 10.000 cbm206,05 EUR,
 über 10.000 cbm bis 20.000 cbm281,21 EUR,
 über 20.000 cbm281,21 EUR,
 und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10.000 cbm46,02 EUR.*
3.1.2Prüfungsfaktor 
3.1.2.1Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor 
 für die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen1,3,
 für die Bauprüfung2,7,
 für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens2,7,
 für die Standdruckprobe1,0,
 für die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v. H.)1,0,
 für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes0,8,
 für die äußere Prüfung1,1,
 für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)0,5.
3.1.2.2Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor 
 für die innere Prüfung1,5,
 für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens1,4,
 für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes0,8,
 für die äußere Prüfung0,9,
 für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)0,3.
3.2
Flachbodentanks in SonderbauweiseFür die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z. B. unterirdische Flachbodentanks) werden Gebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden Aufwand werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
4
Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen
4.1
Für die Prüfung von Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen sowie Rohrleitungen nach Nummer 4.2, werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
4.2
Für die Prüfung von Rohrleitungen in Tanklägern, die mit einem kathodischen Korrosionsschutz oder mit Einrichtungen zur Anzeige und Registrierung des Betriebsdruckes ausgerüstet sind, werden Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
5
Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainer im WerksverkehrFür alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter erhoben.
6
Tanks von Eisenbahnkesselwagen im WerksverkehrFür alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter erhoben.
7
Sonderregelungen
7.1
Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den Nummern 2 und 3Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 85 v. H. und für jede weitere Prüfung 75 v. H. einer Gebühr nach den Nummern 2 und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.
7.2
Prüfung unterteilter TanksBei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile gleichzeitig erfolgt.
8
Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz
8.1
Elektrische Einrichtungen

8.1.1Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 37,32 EUR und folgende Zuschläge erhoben:
  explosionsgeschützte Bauartnormale Bauart
in EURin EUR
 für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter)  
 - bis zu einer Leistung von je 15 kW12,787,16,
 - bis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW24,0312,27,
 für jede Leuchte4,093,07.
 Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
8.1.2Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben 
8.1.2.1für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen 
 - für jede Förder- und Abgabeeinheit36,81 EUR,
 - für jede Zusatzeinrichtung (Belegdrucker/Mess-, Rechen- oder Anzeigeeinheit mit Fernübertragung)18,41 EUR;
8.1.2.2für die Prüfung jeder Einrichtung zur Ableitung statischer Ladung jeder zusätzlichen Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet,7,16 EUR,
 für die Prüfung von Gasrückführsystemen je Einzelanlage18,41 EUR.
 Für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. 
8.2Einrichtungen für den Blitzschutz 
8.2.1Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage 
 eine Grundgebühr von34,26 EUR
 und ein Zuschlag für jede Trennstelle von7,16 EUR
 erhoben. 
8.3Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz 
8.3.1Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben 
 Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung4,60 EUR,
 Funktionsprüfung für den ersten Tank65,45 EUR,
 für jeden weiteren Tank ein Zuschlag von21,47 EUR,
 für jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von10,74 EUR,
 für jede Anode ein Zuschlag von10,74 EUR.
8.3.2Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben 
 Messung des spezifischen Bodenwiderstandes65,45 EUR,
 Messung des Tank-/Bodenpotentials je Tank36,30 EUR,
 Ermittlung des Ausbreitungswiderstandes je Tank18,92 EUR.
8.3.3Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und Füllstellen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. 
8.4Angeordnete Prüfungen 
 Für angeordnete Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 8.1 bis 8.3 erhoben. 
9
Fernleitungen
9.1
Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten
-
Vorprüfung,
-
Bauprüfung,
-
Festigkeits- und Dichtheitsprüfung,
-
Abnahmeprüfung
-
wiederkehrende Prüfung
werden Gebühren erhoben, die im Einzelnen nach der FormelK = d x (l x A + B) + Z x Cerrechnet werden.Hierin bedeuten:

K=Gebühr in EUR,
d=durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2,
l=Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu berücksichtigen sind. Bei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem größten Durchmesser mit 100 v. H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v. H. der Länge in Ansatz gebracht. Eine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die gleichartige Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwiegend in einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung einbezogene Doppelleitungen, z. B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden Prüfungen nicht angerechnet.
A=prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in EUR/km nach Nummer 9.3,
B=stations- und prüfartabhängiger Faktor in EUR nach Nummer 9.4,
C=prüfabhängiger Faktor in EUR nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten,
Z=Anzahl der DMS-Messgitter oder SDM-Messlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweigleitungen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten.
Wird ein Teil der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt oder wird nur ein Teil der Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrenden Prüfung durchgeführt, so kann eine Gebühr bis zum 1,0fachen der sich nach der Formel errechneten Gebühr erhoben werden.Ergeben sich bei der Anwendung von Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist eine Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.Bei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge bei der Gebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v. H. vermindert.Für die über 150 km hinausgehende Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v. H., für die über 225 km hinausgehende Leitungslänge 65 v. H.

9.2Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:
Außendurchmesser der Fernleitung in mmVorprüfungBauprüfungFestigkeits- und DichtheitsprüfungAbnahmeprüfungWiederkehrende Prüfung (bei Medium)
RohölProdukt
1234567
<=273,10,70,70,70,70,750,80
>273,1 <=304,80,80,70,80,80,750,80
>304,8 <=406,40,80,70,80,81,01,08
>406,4 <=711,21,11,11,01,01,01,08
>711,21,41,71,41,41,01,08
Ergeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273,1 mm Durchmesser unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.
9.3
Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge l betragen:... (nicht darstellbare Tabelle, BGBl. I 2001, 3491)
1)
Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge l = 1 km.
2)
Für jede zusätzliche Dichtheitsprüfung beträgt der Zahlenwert für den Faktor A 8.
3)
KKS = Kathodischer Korrosionsschutz.
9.4
Der Zahlenwert für den Faktor B ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen. Er errechnet sich aus der Summe der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte B 1 bis B 5.... (nicht darstellbare Tabelle, BGBl. I 2001, 3491)Werden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gestellt, so werden für die zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v. H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station mehreren Funktionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht, die weiteren Funktionen werden mit 50 v. H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet.
9.5
Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen:... (nicht darstellbare Tabelle, BGBl. I 2001, 3491)Die Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen Behörden beträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen 482,15 EUR.
9.6
Werden Prüfungen durchgeführt, die
1.
über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen der Vorprüfung, Bauprüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung (Prüfarten) hinausgehen oder
2.
im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,
so ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
10
VerbindungsleitungenFür Prüfungen von Verbindungsleitungen ist eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
11
Sonstige PrüfungenFür Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 EUR.
12
Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden
12.1
Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 berechnet werden.
12.2
Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 12.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
12.3
Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 11 erhoben werden.
13
Terminzuschläge und Reisezeiten
13.1
Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
13.2
Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
13.3
Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
13.4
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 13.2 und 13.3 zu berechnen.