Ausfertigungsdatum: 24.10.2003
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2114 - 2116
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
1.2 | Grundgebühr | |||
Art der Aufzugsanlage | Grundgebühr in EUR | |||
Gruppe I: | 113,81 | |||
Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV | ||||
Gruppe II: | 113,81 | |||
| ||||
Gruppe III: | 124,66 | |||
Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV, soweit es sich um Fassadenaufzüge handelt | ||||
1.3 | Prüfungsfaktoren | |||
Art der Prüfung | Prüfungsfaktor für Aufzüge der Gruppe | |||
I | II | III | ||
1.3.1 | Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV | |||
1.3.1.1 | Prüfung der ersten Aufzugsanlage | - | 1,55 | 1,55 |
1.3.1.2 | Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist | - | 1,40 | 1,40 |
1.3.2 | Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV | |||
1.3.2.1 | Prüfung der ersten Aufzugsanlage | 1,00 | 1,00 | 1,00 |
1.3.2.2 | Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist | 0,90 | 0,90 | 0,90 |
1.3.3 | Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV | 0,50 | 0,50 | 0,50 |
1.4 | Zuschläge | |||
1.4.1 | Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle | 11,38 EUR. | ||
1.4.2 | Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m | 22,76 EUR. | ||
Dieser Zuschlag wird bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden. | ||||
1.4.3 | Bei Aufzügen mit mehr als 1.000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1.000 kg | 11,38 EUR. | ||
Dieser Zuschlag wird bei Aufzügen der Gruppe III und bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben. | ||||
1.4.4 | Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg | 10,84 EUR. | ||
1.4.5 | Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag | 42,81 EUR. | ||
Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist. | ||||
1.4.6 | Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang | 11,38 EUR. | ||
1.4.7 | Bei Aufzügen
- mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder Fahrkorbtür, - mit Rampenfahrt, - mit Umgehungsschaltung oder - mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung beträgt der Zuschlag | 21,68 EUR. | ||
Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet. | ||||
1.4.8 | Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag | 42,81 EUR. | ||
1.4.9 | Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m | 20,60 EUR. | ||
1.4.10 | Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag | 21,68 EUR. | ||
1.5 | Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1.3.2 erhoben. |