Talsperrenverordnung (TspV)
Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren

Ausfertigungsdatum: 15.03.2013


§ 24 TspV Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Talsperre befährt,
2.
entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 3 die Zuwegung für berechtigte Nutzer zu einer Bootseinsatzstelle behindert,
3.
entgegen § 15 Absatz 1 im Stauraum ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger parkt oder entgegen § 15 Absatz 2 den Stauraum mit einem Kraftfahrzeug befährt,
4.
entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 das Sporttauchen mit Gerät ohne Erlaubnis außerhalb der durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereiche ausübt,
5.
entgegen § 15 Absatz 4 im abgesperrten Bereich vor der Sperrmauer, in der Wasserskizone bei Wasserski-Betrieb oder an einer sonstigen von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt entsprechend bezeichneten Stelle badet oder von Bauwerken, Brücken oder einer sonstigen von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt entsprechend bezeichneten Stelle springt,
6.
entgegen § 15 Absatz 5 im Staubereich oder auf den bundeseigenen Ufergrundstücken zeltet oder Feuer macht oder
7.
ohne Genehmigung nach § 20 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, einen Gegenstand oder eine Anlage ausbringt oder errichtet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer mit einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22, oder
2.
einer mit einer Genehmigung nach § 20 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22,
zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 an Bord übernachtet,
2.
entgegen § 4 Absatz 4 einen Sondertransport ohne Erlaubnis durchführt,
3.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3, ein Fahrzeug führt, ohne dazu geeignet zu sein,
4.
der Vorschrift des § 9 Absatz 1 über das Verhalten im Verkehr zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 11 Absatz 1 die vorgeschriebenen Abstände nicht einhält,
6.
entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 an ein dort genanntes Fahrzeug heranfährt, heranschwimmt oder festmacht,
7.
entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 das Anlegen oder das Ablegen eines Fahrgastschiffes oder einer Fähre behindert,
8.
entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 4 die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei stört oder behindert,
9.
entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 5 an einem schwimmenden Schifffahrtszeichen, einem Baum oder einem Grenzstein festmacht,
10.
entgegen § 11 Absatz 3 ein Sportfahrzeug anlegt, einsetzt oder aussetzt,
11.
entgegen § 14 Absatz 5 das Verbot des Kitesurfens nicht beachtet oder
12.
ohne Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 oder 2 eine Veranstaltung oder Taucherarbeiten durchführt oder durchführen lässt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer mit einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 1.21 Nummer 2 Satz 2 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22, oder
2.
einer mit einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 oder 2 verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22,
zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein Fahrzeug mit Antriebsmaschine führt,
2.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/1 oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
3.
entgegen § 5 Absatz 4 nicht sicherstellt,
a)
dass das Ruder mit einer geeigneten Person besetzt ist oder
b)
der Rudergänger eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt ist,
4.
eine Anweisung nach § 9 Absatz 4 nicht befolgt,
5.
entgegen § 9 Absatz 5 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
6.
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Vorschrift über das Stillliegen nach § 4 Absatz 1 eingehalten wird,
7.
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 9 Absatz 2 Satz 1 oder 3 eingehalten werden,
8.
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass die Vorschriften über die Radarfahrt nach § 9 Absatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 6.32 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3 oder 4 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung eingehalten werden,
9.
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Vorschriften über die Fahrregeln nach § 13 eingehalten werden,
10.
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass die Vorschriften über das Wasserskilaufen nach § 14 Absatz 1, 3 oder 4 eingehalten werden,
11.
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass sein Fahrzeug bei Nacht und bei unsichtigem Wetter die Bezeichnung nach § 7 Satz 1 führt,
12.
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die in § 10 Absatz 1 angegebenen Wasserflächen nicht befahren werden,
13.
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass sein Fahrzeug die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht überschreitet,
14.
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Urkunden nach § 19 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden,
15.
entgegen § 23 Absatz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl es nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
16.
entgegen § 23 Absatz 3 ein Fahrzeug führt, obwohl es die in § 8 Absatz 2 vorgeschriebene Höhe überschreitet.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1.
entgegen § 23 Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug unter der Führung einer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder 3 geeigneten Person steht,
2.
entgegen § 23 Absatz 4 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass der Schiffsführer eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt ist,
3.
entgegen § 23 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die in § 19 genannten Urkunden nicht an Bord mitgeführt werden oder
4.
entgegen § 23 Absatz 6 die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das nicht nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6.32 Nummer 1 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorschriftsmäßig besetzt ist.