(1) Es darf nur bis zu einem Abstand von 20,00 m an die Abgrenzung einer öffentlichen Badefläche und eines Sporttaucherbereichs herangefahren werden; von den Ufern einer Badestelle ist ein Abstand von mindestens 50,00 m zu halten.
(2) Es ist verboten,
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an ein Fahrgastschiff, eine Fähre oder ein Dienstfahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizei heranzufahren, heranzuschwimmen oder an ihnen festzumachen.
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beim Baden das An- und Ablegen eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre zu behindern.
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die Zuwegung für berechtigte Nutzer zu einer Bootseinsetzstelle zu behindern.
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die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zu stören oder zu behindern.
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an ein schwimmendes Schifffahrtszeichen, einen Baum oder einem Grenzstein festzumachen.
(3) Ein Sportfahrzeug darf eine Schiffsanlegestelle und Bootseinsatzstelle zum Anlegen, Ein- und Aussetzen nur benutzen, wenn es dabei die Fahrgastschiffe nicht behindert.