Talsperrenverordnung (TspV)
Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren

Ausfertigungsdatum: 15.03.2013


§ 11 TspV Besondere Verhaltensregeln

(1) Es darf nur bis zu einem Abstand von 20,00 m an die Abgrenzung einer öffentlichen Badefläche und eines Sporttaucherbereichs herangefahren werden; von den Ufern einer Badestelle ist ein Abstand von mindestens 50,00 m zu halten.

(2) Es ist verboten,

1.
an ein Fahrgastschiff, eine Fähre oder ein Dienstfahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizei heranzufahren, heranzuschwimmen oder an ihnen festzumachen.
2.
beim Baden das An- und Ablegen eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre zu behindern.
3.
die Zuwegung für berechtigte Nutzer zu einer Bootseinsetzstelle zu behindern.
4.
die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zu stören oder zu behindern.
5.
an ein schwimmendes Schifffahrtszeichen, einen Baum oder einem Grenzstein festzumachen.

(3) Ein Sportfahrzeug darf eine Schiffsanlegestelle und Bootseinsatzstelle zum Anlegen, Ein- und Aussetzen nur benutzen, wenn es dabei die Fahrgastschiffe nicht behindert.