(1) Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert hat sicherzustellen, dass
- 1.
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ein Schafbock, der Träger eines VRQ-Allels ist,
- a)
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innerhalb von sechs Monaten nach der Genotypisierung geschlachtet oder kastriert wird und
- b)
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aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, soweit der Schafbock nicht kastriert ist,
- 2.
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ein weibliches Schaf, das als Träger eines VRQ-Allels bekannt ist, aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird und
- 3.
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nur Schafböcke oder Samen von Schafböcken zur Zucht verwendet werden, die kein VRQ-Allel aufweisen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schafbestände, deren Rasse in Anlage 2 aufgeführt ist.